Satzung des Heimatvereins „Alter Krug" Zossen e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Alter Krug Zossen e.V."
2. Der Verein hat den Sitz in der Stadt Zossen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt das Ziel, die Verbundenheit mit der märkischen Heimat
und ihrer Geschichte, insbesondere der Stadt Zossen und ihrer näheren
Umgebung zu fördern.
2. Als seine Aufgabe betrachtet es der Verein, die Kommunalbehörden bei der
Erhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes „Alter Krug", sowie
bei seiner Einrichtung und Nutzung als Museum der Stadt Zossen zu
unterstützen.
3. Der Verein betreibt das Schulmuseum in der Stadt Zossen.
4. Der Verein fördert die Erforschung der Geschichte der Stadt Zossen und die
Führung der Ortschronik. Er fördert die künstlerische und kulturelle Betätigung
der Einwohner und nimmt Einfluss auf die Umwelt, den Landschafts- und
Denkmalschutz.
5. Eine weitere Aufgabe besteht darin, kulturhistorisch wertvolle Denkmale der
Architektur und Technologiegeschichte im Wirkungsgebiet erhalten und
pflegen zu helfen.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, wenn sie die
Satzung des Vereins anerkennen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters nötig.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach Vorliegen
eines schriftlichen Antrages.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
- eine schriftliche Austrittserklärung, die de m Vorstand zugeleitet wurde,
zum Ende des Kalenderjahres.
- Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
- durch Tod.
- bei natürlichen und juristischen Personen durch Entziehung der
Rechtsfähigkeit.
4. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung und bei
Schädigung des Ansehens des Vereins. Er bedarf ¾ Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
5. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Beitrag wird
durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer Betragsordnung geregelt.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die
Arbeitsgruppen.


§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
ist eine Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur
Mitgliederversammlung rechtzeitig erfolgt ist, mindestens 10 % der Mitglieder
und drei Vorstandmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend sind.
3. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 20 Tagen,
unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die Versammlung ein. Die Einladung
zur Mitgliederversammlung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Aufgabe des
Leinladungsschreibens bei der Post 14 Tage vor dem Termin erfolgt ist. Sie
gilt ebenfalls als rechtzeitig erfolgt, wenn das Einladungsschreiben 14 Tage
vor dem Termin im Hausbriefkasten des Mitgliedes durch Überbringer
eingeworfen wurde. In beiden Fällen zählt der Tag der Mitgliederversammlung
nicht mit.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, außer bei Ausschluss eines
Mitgliedes, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Mitgliederversammlung
- beschließt die Satzung und Beitragsordnung sowie die Änderungen
dazu.
- wählt den Vorstand.
- nimmt die Jahres- und Kassenberichte für jedes Geschäftsjahr
entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
- wählt zwei Kassenprüfer für die Wahlperiode des Vorstandes, deren
Aufgabe die Prüfung der satzungsmäßigen Verwendung der Mittel ist.


§ 6 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode zwei Kassenprüfer, deren
Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung
der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu
bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und
schlagen die Entlastung vor.


§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Vereins. Er besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
- der Vorsitzende
- der stellv. Vorstand
- der Schatzmeister
Die Aufgaben sind in der Geschäftsordnung geregelt. Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein im Sinnes des § 26
BGB einzeln.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- der geschäftsführende Vorstand
- der Schriftführer
- bis zu vier Beisitzer
- die Museumsleiter1
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der
Schatzmeister, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfache Mehrheit
gefasst.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei2Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, in allen Angelegenheiten, die nicht der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen, selbst zu
entscheiden.


§ 8 Arbeitsgruppen
Zur Lösung bestimmter Aufgaben können zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen
gebildet werden.


§ 9 Mittel des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.


§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wenn % aller anwesenden Mitglieder mündlich oder
schriftlich der Auflösung zugestimmt haben.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Zossen zwecks Verwendung für
ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.


Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.01.1994 angenommen und enthält die Änderungen
vom 26.03.1999 (Mitgliederversammlung),
vom 13.09.2002 (Mitgliederversammlung) und
vom 12.04.2008 (Mitgliederversammlung).
1 und 2 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04. Juni 2016