Heimatverein "Alter Krug" Zossen e.V.

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Aus dem Fundus entnommen

Feuerpolizei- und Löschordnung für die Stadt Zossen von 1833

Am Zustand des aus dem Fundus entnommenen unscheinbaren abgewetzten blauen Heftchen lässt sich sein Alter erahnen. Die rauen mausgrauen Seiten haben scheinbar selbst schon einmal Löschwasser abbekommen. Die Schrift ist trotzdem noch gut zu lesen und lässt so ein Stück Feuerwehrgeschichte unserer Stadt lebendig werden.

 

Feuersbrünste hatten in der Vergangenheit ganze Städte und Dörfer vernichtet und den Bürgern alles Hab und Gut genommen. Von Armut und Hunger geschlagen, wendeten sich die Städte immer wieder hilfesuchend an den König. Schließlich reagierte die königliche Verwaltung. Das königliche Oberpräsidium der Provinz Brandenburg erließ am 20.1.1832 eine Musterordnung für die Feuerpolizei, die in den Städten dann umzusetzen war. Damit sollten diese Feuerbrünste eingedämmt werden. Für die Stadt Zossen erfolgte der Beschluss am 25.1.1833 vom Magistrat der Stadt Zossen, gezeichnet vom Magistrat die Herren Geiser, Guricke, Fiedler, Eichhorn, Fischer, Finke. Die Zossener Feuerpolizeiordnung wurde am 16.5.1834 durch die königliche Regierung Abteilung Inneres veröffentlicht.

Diese vom Zossener Magistrat beschlossene Feuerpolizeiordnung ist in fünf Abschnitte und einen Anhang gegliedert. Abschnitt 1 enthält allgemeine Grundsätze, baupolizeiliche Regelungen, die bis heute fast unverändert in Bauordnungen gelten. Darunter ein Verbot von Bretter- und Schindeldächern, Giebelbauten sind zur Straße ausrichten, Dachrinnen sind aus Blech zu fertigen, Schornsteine müssen massiv sein und Brandmauern zum Nachbargrundstück sind zu errichten. Das 6malige jährliche Fegen der Schornsteine, nur durch zugelassene Schornsteinfeger, wird zur Pflicht.

Interessant ist § 25 über die Lagerung von Brennholzmengen auf den Grundstücken entsprechend der Familiengrößen. Jeder Hauseigentümer hatte einen Ansprechpartner für die Feuerpolizei zustellen und alle Bewohner im Umgang mit Feuer zu schulen. Im § 34 gab es auch schon ein generelles Rauchverbot auf den Grundstücken und auch im öffentlichen Raum. Die § 51-52 regeln den möglichen Abschluss und die Genehmigung von Feuerversicherungen. Sie war bei der örtlichen Feuerpolizei zur Prüfung vorzulegen.

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Im 2. Abschnitt wird die Aufgabe der Feuerlöschung und die Bereitstellung des Löschmaterials ausführlich geregelt. Abschnitt 3 gibt Anweisungen zur Alarmierung. Die Abschnitte 4 und 5 regeln die Untersuchung und die Beseitigung der Brandfolgen.  Im Anhang wird die Aufgabe des Nachtwächters in der Stadt Zossen geregelt.

Nun fragen ASie sich, wo denn der Feuerwehren hier erwähnt werden. Erst 50 Jahre nach Erlass der Lösch-Ordnung erfolgte 1883 die Gründung der freiwilligen Feuerwehr in Zossen. Im Jubiläumsheft zum 50jährigen Feuerwehr-Jubiläum wird über diese Gründung berichtet. Über dieses Jubiläumsheft erscheint ein gesonderter Beitrag.

Wir beabsichtigen, die gesamte Lösch-Ordnung von 1833 demnächst online zu stellen.

Text: Karola Andrae
Fotos: Klaus Andrae

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